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Parashath beHar
VaJikra (Leviticus /
III. B.M.) 25:1-26:2:
[Kommentar]

-25,1- Und der EWIGE redete
auf dem Berg Sinaj zu Moshè: -25,2- Rede zu den Soehnen Israel und sage zu
ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, dann soll das Land
dem EWIGEN einen Sabbat feiern. -25,3- Sechs Jahre sollst du dein Feld besaeen
und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes
einsammeln. -25,4- Aber im siebten Jahr soll ein ganz feierlicher Sabbat fuer
das Land sein; ein Sabbat dem EWIGEN. Dein Feld sollst du nicht besaeen und
deinen Weinberg nicht beschneiden, -25,5- den Nachwuchs deiner Ernte sollst du
nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du
nicht abschneiden. Ein Jahr der Sabbatfeier soll es fuer das Land sein. -25,6-
Und der Sabbat des Landes soll euch zur Speise dienen, dir und deinem Knecht und
deiner Magd und deinem Tageloehner und deinem Beisassen, die sich bei dir
aufhalten. -25,7- Auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land
sind, soll all sein Ertrag zur Speise dienen. -25,8- Und du sollst dir sieben
Sabbatjahre zaehlen, siebenmal sieben Jahre, so dass die Tage von sieben
Sabbatjahren dir 49 Jahre ausmachen. -25,9- Und du sollst im siebten Monat, am
Zehnten des Monats, ein Laermhorn erschallen lassen; an dem Versoehnungstag
sollt ihr ein Shofar durch euer ganzes Land erschallen lassen. -25,10- Und ihr
sollt das Jahr des fuenfzigsten Jahres heiligen und sollt im Land Freilassung
fuer all seine Bewohner ausrufen. Ein Jowel soll es euch sein, und ihr werdet
jeder wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder zu seiner Sippe zurueckkehren.
-25,11- Ein Jowel soll dieses, das fuenfzigste Jahr, euch sein. Ihr duerft nicht
saeen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstoecke
nicht abernten; -25,12- denn ein Jowel ist es: es soll euch heilig sein. Vom
Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen. -25,13- In diesem Jahr des Jobels sollt
ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen. -25,14- Und wenn ihr etwas verkauft
- ein Verkauf an deinen Naechsten oder ein Kaufen aus der Hand deines Naechsten
-, dann sollt ihr euch gegenseitig nicht uebervorteilen. -25,15-Nach der Zahl
der Jahre seit dem Jowel sollst du von deinem Naechsten kaufen, nach der Zahl
der Erntejahre soll er dir verkaufen. -25,16- Nach dem Verhaeltnis der
groesseren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis vergroessern, und nach
dem Verhaeltnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis
verringern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir. -25,17- Und so soll
keiner von euch seinen Naechsten uebervorteilen. Und du sollst dich fuerchten
vor deinem G'tt; denn ich bin der EWIGE, euer G'tt. -25,18- So fuehrt meine
Ordnungen aus und haltet meine Rechtsbestimmungen und tut sie, dann werdet ihr
in eurem Land sicher wohnen! -25,19- Und das Land wird seine Frucht geben, und
ihr werdet essen bis zur Saettigung und sicher in ihm wohnen. -25,20- Und wenn
ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? - siehe, wir saeen nicht, und
unsern Ertrag sammeln wir nicht ein -: -25,21- Ich werde im sechsten Jahr meinen
Segen fuer euch aufbieten, dass es den Ertrag fuer drei Jahre bringt. -25,22-
Und wenn ihr im achten Jahr saet, werdet ihr von diesem Ertrag essen. Bis ins
neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen.

-25,23- Und das Land soll
nicht endgueltig verkauft werden, denn mir gehoert das Land; denn Fremde und
Beisassen seid ihr bei mir. -25,24- Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr
fuer das Land Loskauf gestatten. -25,25- Wenn dein Bruder verarmt und von seinem
Eigentum verkauft, dann soll als sein Loeser sein naechster Verwandter kommen
und das Verkaufte seines Bruders einloesen. -25,26- Wenn aber jemand keinen
Loeser hat, und seine Hand bringt auf und findet, was zu seinem Loskauf
ausreicht, -25,27- dann soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das, was
darueber hinausgeht, dem Mann zurueckzahlen, an den er verkauft hat, und so
wieder zu seinem Eigentum kommen. -25,28- Und wenn seine Hand das Ausreichende
nicht gefunden hat, um ihm zurueckzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in
der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum Jobeljahr; und im Jobel[jahr]
soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. -25,29- Und
wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein
Loesungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; eine bestimmte
Zeit soll sein Loesungsrecht bestehen. -25,30- Wenn es aber nicht geloest wird,
bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten
Stadt ist, endgueltig dem, der es kaufte, verbleiben fuer seine Generationen; es
soll im Jobel[jahr] nicht frei ausgehen. -25,31- Aber die Haeuser der Doerfer,
die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es
soll Loesungsrecht fuer ein solches bestehen, und im Jobel[jahr] wird es frei
ausgehen. -25,32- Und was die Staedte der Leviten, die Haeuser der Staedte ihres
Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges Loesungsrecht fuer die Leviten geben,
-25,33-und zwar so: [Einer] von den Leviten mag es einloesen, oder das vom Haus
und der Stadt seines Besitzers Verkaufte mag im Jobel[jahr] frei ausgehen. Denn
die Haeuser der Levitenstaedte sind ihr Eigentum unter den Soehnen Israel.
-25,34- Aber das Feld des Weideplatzes ihrer Staedte darf nicht verkauft werden,
denn es gehoert ihnen als ewiges Eigentum. -25,35- Und wenn dein Bruder verarmt
und seine Hand neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstuetzen [wie]
den Fremden und Beisassen, damit er neben dir leben kann. -25,36- Du sollst
nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen und sollst dich fuerchten vor deinem
G'tt, damit dein Bruder neben dir lebt. -25,37- Dein Geld sollst du ihm nicht
gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag
geben. -25,38-Ich bin der EWIGE, euer G'tt, der ich euch aus dem Land Aegypten
herausgefuehrt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer G'tt zu sein.
-25,39- Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du
ihn nicht Sklavendienst tun lassen. -25,40-Wie ein Tageloehner, wie ein Beisasse
soll er bei dir sein; bis zum Jobeljahr soll er bei dir dienen. -25,41- Dann
soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe
zurueckkehren und wieder zum Eigentum seiner Vaeter kommen. -25,42- Denn sie
sind meine Knechte, die ich aus dem Land Aegypten herausgefuehrt habe. Sie
sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft. -25,43- Du sollst nicht
mit Gewalt ueber ihn herrschen und sollst dich fuerchten vor deinem G'tt.
-25,44- Was aber deinen Knecht und deine Magd betrifft, die du haben wirst: von
den Nationen, die rings um euch her [leben], von ihnen moegt ihr Knecht und Magd
kaufen. -25,45- Und auch von den Kindern der Beisassen, die als Fremde bei euch
wohnen, von ihnen moegt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die
sie in eurem Land gezeugt haben; und sie moegen euch zum Eigentum sein, -25,46-
und ihr moegt sie euren Soehnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu
besitzen. Diese moegt ihr fuer ewig dienen lassen. Aber ueber eure Brueder, die
Soehne Israel, sollt ihr nicht einer ueber den andern mit Gewalt herrschen.
-25,47- Wenn aber die Hand eines Fremden oder eines Beisassen neben dir etwas
erreicht und [wenn] dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden verkauft,
dem Beisassen neben dir oder einem Abkoemmling aus der Sippe des Fremden,
-25,48- dann soll, nachdem er sich verkauft hat, Loesungsrecht fuer ihn
bestehen. Einer von seinen Bruedern soll ihn einloesen. -25,49-Entweder sein
Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einloesen, oder einer von seinen
naechsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einloesen; oder kann seine
Hand es aufbringen, dann soll er sich selbst einloesen. -25,50- Und er soll mit
seinem Kaeufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum
Jobeljahr. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre
entsprechen; nach den Tagen eines Tageloehners soll er bei ihm sein. -25,51-
Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhaeltnis seinen Loskauf von
seinem Kaufgeld zurueckzahlen. -25,52- Und wenn wenig uebrig ist an den Jahren
bis zum Jobeljahr, dann soll er es ihm berechnen: nach dem Verhaeltnis seiner
Jahre soll er seinen Loskauf zurueckzahlen. -25,53- Wie ein Tageloehner soll er
Jahr fuer Jahr bei ihm sein. Er darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt ueber ihn
herrschen. -25,54- Und wenn er nicht in dieser Weise eingeloest wird, dann soll
er im Jobeljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm. -25,55- Denn mir
gehoeren die Soehne Israel als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus dem
Land Aegypten herausgefuehrt habe. Ich bin der EWIGE, euer G'tt.

-26,1- Ihr sollt euch keine Goetzen machen,
und ein Goetterbild und einen Gedenkstein sollt ihr euch nicht aufrichten, und
keinen Stein mit Bildwerk sollt ihr in eurem Land hinstellen, um euch davor
anbetend niederzuwerfen; denn ich bin der EWIGE, euer G'tt. -26,2- Meine Sabbate
sollt ihr halten, und mein Heiligtum sollt ihr fuerchten. Ich bin der EWIGE.
Werfen Sie diesen Text bitte nicht weg. Der
hebraeische Text enthaelt den heiligen Namen G'ttes. Ihre Gemeinde hat fuer
nicht mehr benoetigte heilige Texte einen besonderen Aufbewahrungsraum. Geben
Sie ihn dort bitte ab.
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