Seminar:
Verfassungsverständnis und
Verfassungsgerichtbarkeit im
internationalen Vergleich
Israel
Leitung: Prof. Dr. Gerhard
Robbers,
Universität Trier, WS 1996/97
von Yoram Moyal
3. Verfassungsrechtliche Entwicklung
nach der Staatsgründung
a) Law and Administration
Ordinance
b) Erster Verfassungsentwurf
c) Transition Act
d) Harari Resolution
e) Die Grundgesetze
f) Israel als jüdischer und demokratischer Staat
3.
Verfassungsrechtliche Entwicklung nach der Staatsgründung
a) Law and Administration Ordinance
Einer der ersten Rechtsakte nach der Staatsgründung war
die Verabschiedung des Law and Administration Ordinance, welcher
zum einem den Übergang der Kompetenzen der Mandatsherrschaft auf
israelische Institutionen regelte und zum anderen in Art. 11 die
Kontinuität der vor der Staatsgründung bestehenden Rechtsordnung
garantierte. Dies hatte zur Folge, daß die Erlasse der
Mandatsherrschaft, insbesondere der oben erwähnte Art. 46 des ‘Palestine
Order in Council’, ihre Wirksamkeit behielten. Die Prinzipien des
Common Law und der Equity Lehren blieben somit dem
israelischen Rechtssystem erhalten. Und weiterhin war es für israelische
Richter möglich, Lücken durch im Ausland entwickelte common-law
Rechtsgrundsätze auszufüllen. Wobei diese Rechtsgrundsätze nicht
verbindlicherweise in Großbritannien hergeleitete Prinzipien sein
mußten. Dies hatte in den folgenden Jahren zur Folge, daß
Grundsatzentscheidungen des Supreme Court der Vereinigten
Staaten, als auch des britischen House of Lords in der
Rechtsentwicklung des neuen Staates Bedeutung erhielten.
Basic Klaw: Human Dignity and Liberty
(1992), http://www.israel-mfa.gov.il/gov /laws/dignity.htm
Kol Ha’am v. Minister of Interior (1953) 7 P.D.
871 (884); Englisch: 1 SJ 90 S. 105
Shetreet, S.; Developments in constitutional law,
selected topics, S. 412
Entscheidung des Conseli Constitutionnel vom 16. Juli
1972, in: Favoreu/Phillip; Les Grandes Décisions du Conseil
Constitutionnel, Nr. 19
Klein C., État et Religion en Israël, S. 13
1980 emanzipierte sich das israelische Recht endgültig von
ausländischen Rechtsquellen. Das Gesetz über die Grundlagen des Rechts
bestimmte, daß Lücken im Recht fortan nur noch gemäß den Werten der
‘jüdischen Überlieferungen’ gefüllt werden sollen. Der Rückgriff auf die
moralischen Werte des jüdischen Rechtsdenkens hat in der praktischen
Anwendung wenig Bedeutung erfahren, wo doch schon seit längerer Zeit auf
den Import ausländischer Rechtsprinzipien verzichtet wurde, da die
eigenen israelischen Rechtsquellen zu dem Zweck genügten.
b) Erster Verfassungsentwurf
Nach der Staatsgründung übernahm zunächst der
Provisorische Regierungsausschuß die Staatsgeschäfte und setzte einen
Ausschuß zur Ausarbeitung einer Verfassung ein. Die Erörterungen über
einen vorgelegten Verfassungsentwurfs blieben allerdings ohne Ergebnis.
Bezeichnenderweise gelang es bereits in diesem frühen Stadium nicht, die
erst noch zu etablierende Verfassungsgebende Versammlung auf die
Verabschiedung einer Verfassung und nachfolgende Selbstauflösung zu
verpflichten
c) Transition Act
Die am 25. Januar 1949 gewählte Verfassungsgebende
Versammlung verabschiedete bereits zwei Tage nach ihrem Zusammentritt
den Transition Act (Übergangsgesetz) das stellenweise als
small constitution bezeichnet wurde. Der Transition Act legte
fest, daß die Verfassungsgebende Versammlung in eine gesetzgebende
Versammlung umgeformt werden sollte, diese den Namen Erste Knesset
tragen und die legislative Körperschaft des Staates Israel werden sollte.
Ferner regelte er gesetzgebungstechnische Angelegenheiten, die später im
‘Grundgesetz über die Knesset übernommen wurden. Obschon dieses
Übergangsgesetz eine enorme Wirkung auf die weitere
verfassungsrechtliche Entwicklung hatte, kann sie aufgrund ihrer nur
rudimentären Regelungen über Staatsorganisation günstigstenfalls als
Verfassungsskelett bezeichnet werden.
Bin-Nun, A., Einführung in das
Recht des Staates Israel, S. 7f
ausführlich dazu: Gorney, U., American Precedent in the Supreme
Court of Israel, S. 129ff
Friedmann, D., The Effect of Foreign Law on the Law of Israel, S.
54ff
Schachar, Y., History and Souces of Israeli Law, S. 6f
Likhovski E., Israel’s Parliament, 1971, S. 16f
Attorney General v. Montana (1962) 16 P.D. 430, 440 und bei
Peaslee J,. Constitutions of Nations, Vol. II 269
Knesset=Versammlung
BasicLaw:The Knesset:
http://www.israel-mfa.gov.il/gov/laws/knesslaw.htm
Die Wirkung der Umformung der Verfassungsgebenden
Versammlung in die Erste Knesset war umstritten. Besonders
fraglich war der Punkt, ob die durch die Unabhängigkeitserklärung
gewährte Kompetenz der Verfassungsgebenden Versammlung, ein
Verfassungsdokument zu verabschieden, mit der Umformung in die Erste
Knesset erloschen ist. Es ist offensichtlich, daß die Gewährung von
verfassungsrechtlichen Vollmachten an die Legislative problematisch ist.
Anstelle einer primären konstituierenden Körperschaft, welche die
staatlichen Machtträger mit ihren Funktionen beauftragt und ihnen die
entsprechenden Kompetenzen verleiht, würde hier die Legislative diese
Vollmachten erteilen, und die verfassungsmäßigen Kompetenzen, aus der
sie schließlich ihre eine gesetzgeberische Zuständigkeit ableitet,
selbst schaffen. Die Klärung dieser Frage wurde schließlich durch die
praktische Anwendung verfassungsgebender Befugnisse, der Verabschiedung
der ersten ‘Grundgesetze’, durch die dritte Knesset zugunsten einer
legislativen und konstituierenden Kompetenz aufgelöst..
d) Harari Resolution
Zwischen Mai 1949 und Juni 1950 verlagerte sich die
Diskussion über die Art und Weise des zu verabschiedenden
Verfassungsdokuments in die Frage, ob überhaupt eine formelle
geschlossene Verfassungsurkunde verabschiedet werden sollte. Diese
Debatte mündete in der Kundgabe des Komprißvorschlags des Abgeordneten
Y. Harari am 13. Juni 1950. Gemäß dieser ‘Chapter by Chapter’
Resolution sollte die entstehende Verfassung aus einzelnen Abschnitten
bestehen, von denen jeder für sich allein ein selbständiges Grundgesetz
bilden würde. Diese Abschnitte würden sich dann in ihrer Gesamtheit zu
einer Verfassung des Staates zusammenschließen.
Es gab mehrere Gründe für diesen Umschwung in der
Rechtsentwicklung des Staates Israel.
Als wohl wichtigstes Argument ist das schon in der
Verfassung erwähnte Prinzip des ‘gathering of the exiles’ anzusehen. Der
größte Teil der politischen Klasse, darunter Ben Gurion selbst, waren
der Ansicht, daß es dem kleinen Teil der zu diesem Zeitpunkt in Israel
lebenden jüdischen Bevölkerung nicht zustände, ihre Rechtsvorstellungen
in ein verbindliches Verfassungsdokument zu pressen, wenn doch der
größte Teil der zukünftigen Einwohner noch nicht im Land eingetroffen
ist (1948 umfaßte die Bevölkerung 600.000, 1950 überstieg die Zahl
bereits 1.370.000 Einwohner).
Dreier H., 40 Jahre Israel - Staat
ohne Verfassung ?, S. 1290 m.w.N.
Maoz, A., The Institutional Organization of the
Israeli Legal System, S. 12
Likhovski E., Israel’s Parliament, 1971, S. 18
Ebenfalls zu erwähnen ist, daß viele Rechtsgelehrte und in
juristischen Dingen bewanderte Persönlichkeiten, die Vorzüge des
britischen Systems zu schätzen gelernt hatten. Sie argumentierten, daß
ein demokratischer Staat, wie gerade das Beispiel Vereinigtes Königreich
zeigt, ohne weiteres ohne Verfassungsurkunde bestehen könne und ein
solch höherrangiges Recht gegen das Prinzip der Parlamentssouveränität
verstoßen würde. Eine Verfassung mit Geltungsvorrang würde
unausweichlich zum Nachrang des Gesetzgebers führen. Daß ein Staat auch
ohne formal geschlossene Verfassung existieren könne, überzeugte vor
allen Dingen die politische Klasse, da sich im Laufe der Zeit gezeigt
hatte, daß das Regieren leichter ist, ohne die Zwänge, Limitierungen und
Beschränkungen einer formalen Verfassung beachten zu müssen.
Eine weitere Meinung argumentierte, daß das klassische
kontinental-europäische Verfassungsmodell nicht auf den Staat Israel
passen würde. Das Staatsgebiet ist bis heute noch nicht exakt festgelegt
worden und die Einheitlichkeit des Staatsvolks ist nach dem
Selbstverständnis des Staates als Heimstätte für das in der ganzen Welt
verstreute jüdische Volk zu dienen, mehr als zweifelhaft.
Ein weiterer Grund für den Verzicht einer Verfassung war
der zu erwartende Widerstand der religiösen Kräfte sowie
Sicherheitsbelange.
Der in einer formal geschlossenen Verfassung sicherlich
beinhaltete Menschenrechtskatalog hätte notwendigerweise eine
Entscheidung über den Status von Religion und Staat beinhalten müssen.
Wie auch immer diese Entscheidung aussehen würde, hätte es entweder den
Widerstand der weltlichen oder der religiösen Kräfte hervorgerufen und
unter Umständen den Staat in zwei Lager gespalten, und dies zu einem
Zeitpunkt, als Israel noch um sein physisches Überleben kämpfen mußte.
Der Faktor der israelischen Sicherheit ließ
erstaunlicherweise überwiegend israelische Menschenrechtler für eine
Verschiebung der Verabschiedung eines Verfassungsdokuments eintreten.
Dies mit der berechtigten Befürchtung, daß angesichts der andauernden
Sicherheitskrise eine Verfassung, die weitreichende Freiheiten enthalten
würde gleichzeitig diese Freiheiten zugunsten der inneren Sicherheit
einschränken würde. Vor allen Dingen befürchteten sie, daß die
Exekutivorgane und die militärischen Institutionen mit weitreichenden
Notstandskompetenzen ausgestattet werden würden. Um dies zu vermeiden,
sollte eine solche Verfassung erst verabschiedet werden, wenn die
Probleme der Sicherheit gelöst sind.
Shapira A., The Genesis and Impact
of Rights Protection under Israel’s Basic Law’s, S. 13
Dreier H., 40 Jahre Israel - Staat ohne
Verfassung ?, S. 1291
Shapira A., The Genesis and Impact of Rights
Protection under Israel’s Basic Law’s, S. 13
Dreier H., 40 Jahre Israel - Staat ohne
Verfassung ?, S. 1292
Es werden sowohl Angehörige der Religion, als auch
Angehörige infolge von Geburt zum "jüdischen Volk" gezählt. Gemäß
dem Law of Return von 1952
http://www.israel-mfa.gov.il/gov/laws/return.htm
e) Die Grundgesetze
Die Bezeichnung ‘Grundgesetz’ für die gemäß der
‘Harari-Resolution’ verabschiedeten Basic Laws, die Bestandteile
einer zukünftigen Verfassung sein sollen, kann im Deutschen
mißverständlich wirken. Im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz steht
ihnen im Rechtssystem des Staates Israels trotz ihrer Funktion kein
höherer Rang zu als den einfachen Gesetzen, sondern folgen den gängigen
Prinzipen lex posterior derogat priori
und generalia specialibus non derogat. Dies ist vor allen Dingen
mit der Tatsache zu erklären, daß die Knesset verfassungsgebende
Versammlung und Legislative in sich vereint und somit jeder Akt
gleichwertig ist.
Bisher wurden elf dieser Grundgesetze in größeren
Abständen von der Knesset verabschiedet. Die älteren neun Grundgesetze
decken den formellen Teil einer Verfassung im Großen und Ganzen ab.
Namentlich sind dies die Grundgesetze über die Knesset (1958), die
Bodengüter im Staatsbesitz (1960), den Staatspräsidenten (1964), die
Regierung (1968, ungeformt 1992), den Staatshaushalt (1975), die Armee
(1976), Jerusalem als Hauptstadt Israels (1980), das Gerichtswesen
(1984) und den Staatskontrolleur (1988).
Diese Grundgesetze besitzen bis auf einige wenige
Ausnahmen keine Vorschriften zum Schutz vor einfacher Abänderung. Eine
dieser wenigen Bestimmungen findet sich in den Art. 4, 44 und 45 des
Grundgesetzes über die Knesset. Diese schreiben zur Änderung der dort
beschriebenen Bestimmungen über das Wahlverfahren zum israelischen
Parlament eine qualifizierte Mehrheit vor. Die Nichtbeachtung dieser
Vorschrift führte 1969 zum ersten Mal zur Aufhebung eines
Knessetgesetzes durch den Obersten Gerichtshof, und dies einzig auf der
Grundlage, daß diese formelle Bestimmung nicht beachtet wurde.
1992 regelte die Knesset erstmals den Schutz von
Grundrechten in zweien dieser Grundgesetze. Es handelt sich um das
Grundgesetz über die Berufsfreiheit (1992, umgeformt 1994) und über die
Würde und Freiheit des Menschen (1992). Desweiteren verabschiedete sie
eine grundlegende Reform des Grundgesetzes über die Regierung (1992).
Sasson, D., The Israel Legal
System, S. 78
Shetreet, S.; Developments in constitutional law,
selected topics, S. 472 m.w.N.
Klein, C., Droit Israélien, S. 40
alle israelischen Grundgesetze unter:
http://www.israel-mfa.gov.il/gov/laws/basic.htm
Bergmann v. The Minster of Finance (1969), 23 PD (Piskei
Din) (I) 693; siehe auch Likhovski E., Israel’s Parliament, 1971, S.
19ff
Diese neuen Grundgesetze führten zu einer ‘Minirevolution’
im Verfassungsrecht Israels. Zu den neuen Entwicklungen gehören unter
anderem die Einführung der Unabhängigkeitserklärung als
verfassungsrechtlich relevanter Text, das Festschreiben des Staates als
jüdisch und demokratisch, die Einführung eines (zwar unvollständigen)
Grundrechtskatalogs und schließlich die Einführung eines generellen
Vorrangs mancher Grundgesetze vor einfachen Gesetzen.
Der Vorrang dieser Grundgesetze vor einfachen Gesetzen ist
unterschiedlich geregelt. Die Bestimmungen über die Regierung und die
Berufsfreiheit beinhalten einen umfassenden Schutz vor willkürlicher
Änderung. So können sie, im Gegensatz zum normalen
Gesetzgebungsverfahren, nur durch ein mit absoluter Mehrheit
verabschiedetes Grundgesetz verändert werden. Darüber hinaus ist jede
frühere und zukünftige gesetzliche Bestimmung an dem Grundgesetz über
die Bewegungsfreiheit zu messen.
Das Grundgesetz über die Würde und Freiheit des Menschen
bestimmt dies allerdings nur für alle zukünftigen Gesetze. Dieses Manko
ergibt sich, wie die Einwendungen zu einer generellen Einführung eines
Grundrechtskatalogs selbst, aus Bedenken der religiösen Parteien und der
Sicherheitsorgane. Diese befürchteten zu Recht, daß die bisherigen
Bestimmungen zur Durchsetzung religiöser Normen sowie ein Großteil der
noch aus der Britischen Mandatszeit stammenden Notstandsgesetze den
Erfordernissen des Grundgesetzes über die Würde und Freiheit des
Menschen nicht standhalten würden.
Ein schon seit 1975 im Raum stehendes Grundgesetz über die
Gesetzgebung würde das Verfassungsrecht des Staates Israel noch
grundlegender verändern. Mit seiner Einführung würden unter anderem
Grundgesetze nur noch mit einer Zweidrittel-Mehrheit verabschiedet oder
geändert werden können, und es würde ein Verfassungsgericht geschaffen
werden, welches die Befugnis hätte, Gesetze der Knesset für nichtig zu
erklären. Allerdings ist in vorhersehbarer Zeit nicht damit zu rechnen,
daß dieses Grundgesetz unterzeichnet wird.
Kretzmer, D., The new Basic Laws on Human
Rights: A Mini-Revolution in Israeli Constitutional Law ?, S. 238ff
Maoz, A., The Institutional Organization of the Israeli
Legal System, S. 16
Barak, A., La Révolution cosntitutionnelle: La
protection des droits fondamentaux, S. 30f
Maoz, A., System of Government in Israel, S, 16f
Allerdings argumentierte der Oberste Gerichtshof in einer
neueren Entscheidung, daß alle Grundgesetze als Bestandteile einer
zukünftigen Verfassung ‘Verfassungsrang’ besäßen und somit insgesamt
höheren Rang als die einfachen Gesetze. Die Folgen dieser Entscheidung
für die älteren Grundgesetze ist bisher noch nicht abzusehen.
f) Israel als jüdischer und demokratischer Staat.
Im Vergleich zu anderen modernen demokratischen Systemen
ist in Israel der grundlegende Unterschied auszumachen, daß es sich
nicht nur als demokratische definiert, sondern darüber hinaus als ‘Staat
des jüdischen Volkes’ bzw. als ‘jüdischen Staat’.
Der Begriff ‘Staat des jüdischen Volkes’ läßt fragen, ob
der Staat Israel denn nicht der Staat seiner nicht-jüdischen Bürger ist
(die immerhin 18% der Bevölkerung ausmachen), und ob jüdische
(biblische) Prinzipien neben demokratischen Grundsätzen bestehen können.
Die Ansichten hierüber gehen von minimalistischen Ansichten, die den
jüdischen Staat nur auf die Einwanderungsgesetze beziehen wollen, bis
hinzu der Meinung, die die religiösen jüdischen Gebote als Grundlage für
das israelische Rechtswesen sehen will. Das 1988 ergänzte Grundgesetz
über die Knesset gab dem Obersten Gerichtshof einigen Anlaß, die
Bedeutung des ‘jüdischen Charakters’ im Staat Israel zu definieren.
So bestimmt das Grundgesetz über die Knesset in Art. 7A,
daß eine Partei nicht zu den Allgemeinen Wahlen zugelassen wird, wenn
sie die Existenz des Staates Israel als Staat des jüdischen Volkes oder
ihre demokratische Natur negiert oder zu Rassissmus aufstachelt.
In einer 1988 ergangenen Entscheidung stellte der Oberste
Gerichtshof fest, daß die in Art. 7A nebenher genannten Prinzipien
Israels als demokratischem Staat und Staat des jüdischen Volkes
miteinander eng verbunden sind und keinen Widerspruch in sich
darstellen: "The existence of the State of Israel as the State of the
Jewish people does not negate its democratic character, just as the
Frenchness of France not negate its democratic character." Mit dieser
Entscheidung wurde auch der Unterschied zwischen den Bezeichnungen
‘jüdischer Staat’ und ‘Staat des jüdischen Volkes’ aufgehoben, so daß
nunmehr gilt, daß der Begriff ‘jüdisch’ interpretiert werden soll als
die Grundwerte des Judaismus, die ohne weiteres mit demokratischen
Grundsätzen vereinbar sind.
Shapira, A., The Genesis and Impact of
Rights Protection under Israel’s Basic Law’s, S. 16
so in unter anderm in der Unabhängigkeitserklärung und
Art. 7A des Grundgesetzes über die Knesset
so unter anderm in den neuen Gesetzen über die
Bürgerrechte
Neiman v. Central Elections Committee, 42 (iv) P.D. 177
(1988)
Kretzmer, D., Constitutional
Law, S45
Kretzmer, D., Les Droits de l’Homme en Israël, S. 44f
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