BGH
Entscheidung gegen online Pressearchive:
Informationsbeschaffung wird
unnötig behindert
Der BGH hat am
Donnerstag, 10. Dezember 1998, entschieden, daß die Verwertung
urheberrechtlich geschützter Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften für
unternehmenseigene elektronische Pressearchive ohne Zustimmung der
Rechtsinhaber verboten ist (AZ: IZR 100/96).
Mit dieser
Entscheidung wird die Möglichkeit einer zukunftsweisenden und für alle
verträglichen Regelung im Bereich elektronischer Pressearchive verpaßt.
Stattdessen hat der BHG sich in alter Tradition einseitig auf die Seite des
Schutzes der Urheber gestellt.
Für viele - beruflich,
privat oder politisch - auf Information angewiesene Bürger ist die
Aufrechterhaltung und Förderung der verfassungsrechtlich geschützten
Informationsfreiheit unabläßlich. Danach darf der Zugang zu
Informationen und damit auch der Aufbau effektiverer Zugangswege durch
elektronische Pressespiegel nicht verboten werden.
Tagtäglich werden
gerade in der Bildungs- und Informationsbranche, die auf Informationen
und deren schnelle Verarbeitung angewiesen sind, zahlreiche
Informationen elektronisch verarbeitet und dabei auch elektronische
Pressearchive erstellt. Verschiedene Berufsverbände weisen darauf hin,
daß mit dieser Entscheidung offenbar auch die bislang bestehende
Archivfreiheit erheblich eingeschränkt wird.
Praktisch wird die
Entscheidung dazu führen, daß die erfolgreich klagenden Zeitungen selbst
elektronische Archive anbieten, da die Autoren ihnen die Rechte hierfür
in der Regel automatisch einräumen müssen. Ein wirklicher Schutz der
Urheber ist deshalb verpaßt worden, da die zukunftsweisende Technik der
elektronischen Vervielfältigung faktisch nicht zu kontrollieren ist und
es ehrlicher und realitätsnäher gewesen wäre, die Urheber durch
entsprechende Gebühren angemessen zu behandeln. Anstelle die Urheber
sinnvoll zu schützen, behindert der BGH nunmehr die effektive
Informationsbeschaffung.
haGalil onLine
- Donnerstag 24-12-98 |