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english: opinion_declaration_buergenthal

Meinungen im IGH:
Rechtliche Folgen des Baus einer Mauer im besetzten palästinensischen Gebiet

Zusammenfassung der Stellungnahme von Richter Buergenthal bezüglich des vom IGH behandelten Falls „Rechtliche Folgen des Baus einer Mauer im besetzten palästinensischen Gebiet“ * - von Daniela Marcus

  1. Da ich der Meinung bin, dass der Gerichtshof Zurückhaltung hätte wahren und es hätte ablehnen sollen, das geforderte beratende Gutachten vorzulegen, stimme ich nicht mit seiner Entscheidung, den Fall anzuhören, überein.
    Ich bin der Meinung, dass der Bau der Mauer auf besetztem palästinensischem Gebiet ernsthafte Fragen bezüglich des Internationalen Rechts aufwirft. Und das Gutachten beinhaltet vieles, mit dem ich übereinstimme. Ich bin jedoch gezwungen, gegen die Entscheidung des Gerichtes zu stimmen, weil der Gerichtshof nicht die erforderlichen sachlichen Grundlagen für seine weitreichende Entscheidung vorliegen hatte. Aus diesem Grund hätte er es ablehnen sollen, den Fall anzuhören. Ich kam zu dieser Schlussfolgerung durch das beratende Gutachten des IGH aus dem Jahr 1975 bezüglich der Westlichen Sahara. Damals sagte der Gerichtshof, die kritische Frage, ob der Forderung nach einem beratenden Gutachten nachgekommen werden könne, beruhe auf genügend Informations- und Beweismaterial, das es möglich mache, einen richterlichen Beschluss bezüglich jeder der strittigen Fragen zu erlangen. Meiner Meinung nach beeinträchtigt die Abwesenheit von genügend Informations- und Beweismaterial in diesem Fall die Entscheidung des Gerichtshofes.

  2. Ich teile die Meinung des IGH, dass Internationale Menschenrechte auf das besetzte palästinensische Gebiet anwendbar sind und von Israel entsprechend befolgt werden müssen. Ich akzeptiere, dass die Mauer vielen Palästinensern in den Gebieten ungeheuerliches Leid zufügt. In diesem Zusammenhang stimmte ich überein, dass die Mittel, mit denen man sich gegen den Terror verteidigt, mit allen zutreffenden Regeln des Internationalen Rechts konform gehen müssen und dass sich ein Staat, der das Opfer von Terrorismus ist, gegen diese Geißel nicht durch Maßnahmen verteidigen darf, die durch Internationales Recht verboten sind.

  3. Es ist möglich, dass eine exakte Analyse aller relevanten Tatsachen ergibt, dass ein Teil der Segmente oder sogar alle Segmente der Mauer, die von Israel auf besetztem palästinensischem Gebiet errichtet werden, gegen Internationales Recht verstoßen. Doch wenn man diese Schlussfolgerung in Bezug auf die Mauer als Ganzes zieht, ohne alle relevanten Fakten – u. a. Israels legitimes Verteidigungsrecht, die militärische Notwendigkeit, Sicherheitsbedürfnisse, wiederholte tödliche Terrorangriffe in Israel- zu überprüfen, dann kann diese nicht als Angelegenheit des Rechts betrachtet werden. Die Natur dieser Angriffe, die über die Grüne Linie hinweg geschehen, und der Einfluss, den sie auf Israel und seine Bevölkerung nehmen, wurden vom Gerichtshof niemals ernsthaft untersucht. Und das Dossier, das dem IGH von der UNO übergeben wurde und auf das der IGH seine Ergebnisse vor allem gründet, berührt dieses Thema kaum. Ich suggeriere nicht, dass eine solche Untersuchung Israel von dem Vorwurf entlasten würde, der Bau der Mauer verstoße in Teilen oder als Ganzes gegen Internationales Recht. Sondern ich sage, dass das Ergebnis ohne diese Untersuchung juristisch auf keiner guten Grundlage steht. Meiner Meinung nach hätte es den humanitären Nöten der Palästinenser besser gedient, hätte der IGH diese Betrachtungen berücksichtigt. Denn nun fehlt es dem IGH an Glaubwürdigkeit.

  4. Ich akzeptiere das Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung und die unbedingte Wahrung dieses Rechts. In der Annahme –ohne dieser notwendigerweise zuzustimmen-, dass dieses Recht für den vorliegenden Fall relevant ist und dass es verletzt wird, würde Israels Recht auf Selbstverteidigung bei angemessener und rechtmäßiger Befolgung in dieser Hinsicht jedoch jede Unrechtmäßigkeit ausschließen. Als Bestätigung für diese Aussage nenne ich Artikel 21 der „International Law Commission’s Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts“, der sagt: „Die Unrechtmäßigkeit einer Handlung eines Staates ist ausgeschlossen, wenn die Handlung eine gesetzliche Maßnahme der Selbstverteidigung in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen darstellt.“

  5. Ob Israels Recht auf Selbstverteidigung eine Rolle spielt, hängt meiner Meinung nach zum einen von einer Untersuchung der Natur und des Umfangs der tödlichen Terrorangriffe ab, denen Israel von jenseits der Grünen Linie ausgesetzt ist. Zum anderen muss untersucht werden, ob die Mauer als Teil oder als Ganzes eine notwendige, im Verhältnis stehende Antwort auf diese Angriffe ist. Es ist für mich nicht unvorstellbar, dass einige Segmente der Mauer der Untersuchung standhalten und andere nicht. Doch auf jeden Fall muss man, um eine Schlussfolgerung zu erzielen, die Tatsachen, die für dieses Thema von Belang sind, in Bezug auf spezifische Segmente der Mauer, auf deren defensive Notwendigkeit und auf deren topographische Überlegungen untersuchen.
    Da der Gerichtshof diese Untersuchungen und Tatsachen nicht vorliegen hat, ist er dazu gezwungen, die meiner Ansicht nach rechtlich dubiose Schlussfolgerung zu ziehen, nach der das Recht legitimer oder natürlicher Selbstverteidigung in diesem Fall nicht zutreffend ist. Der Gerichtshof sagt dazu wie folgt:
    Artikel 51 der Charta erkennt die Existenz eines natürlichen Rechts auf Selbstverteidigung im Fall eines bewaffneten Angriffs eines Staates gegen einen anderen an. Israel sagt jedoch, dass die Angriffe, die gegen es geführt werden, keinem fremden Staat zugeschrieben werden können.
    Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass Israel im besetzten palästinensischen Gebiet die Kontrolle ausübt und dass es selbst sagt, die Bedrohung, die es als Rechtfertigung für den Bau der Mauer betrachtet, habe ihren Ursprung innerhalb, nicht außerhalb dieses Gebietes. Somit ist die Situation eine andere als diejenige, die in den Sicherheitsresolutionen 1368 und 1373 (beide aus dem Jahr 2001) betrachtet werden. Und somit kann Israel diese Resolutionen auf keinen Fall als Unterstützung seiner Behauptung, es übe das Recht der Selbstverteidigung aus, hinzuziehen.
    Konsequenterweise schlussfolgert der Gerichtshof, dass Artikel 51 der UN-Charta in diesem Fall nicht von Bedeutung ist.

  6. Diese Schlussfolgerung birgt zwei Grundprobleme:
    a) Die UNO macht ihr natürliches Recht auf Selbstverteidigung nicht davon abhängig, ob der bewaffnete Angriff von einem anderen Staat geführt wird, wobei man in diesem Fall für einen Moment die Frage beiseite lässt, ob Palästina vom IGH nicht als Staat angesehen werden sollte bzw. sogar angesehen wird. Artikel 51 der UN-Charta sagt: „In der vorliegenden Charta soll nichts das natürliche Recht eines Einzelnen oder Kollektivs auf Selbstverteidigung behindern, wenn ein bewaffneter Angriff auf ein UN-Mitglied geschieht.“ Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat in den vom IGH zitierten Resolutionen klar gemacht, dass internationaler Terrorismus eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit darstellt. In der Resolution 1368 wird auch erneut das natürliche Recht des Einzelnen oder des Kollektivs auf Selbstverteidigung bestätigt. In dieser Resolution, die nur einen Tag nach den Terrorangriffen auf die USA am 11. September 2001 verabschiedet wurde, beruft sich der Sicherheitsrat auf das Recht auf Selbstverteidigung, indem er die internationale Gemeinschaft dazu aufruft, Terrorismus zu bekämpfen. In keiner der Resolutionen begrenzt der Sicherheitsrat die Anwendung auf Terroranschläge, die von Staaten ausgeführt werden. In der Tat scheint das Gegenteil der Fall zu sein.
    b) Israel sagt, es habe ein Recht, sich gegen Terrorangriffe zu verteidigen, denen es von jenseits der Grünen Linie ausgesetzt ist und dass es, indem es dies tut, sein natürliches Recht auf Selbstverteidigung ausübt. Bei Einschätzung der Rechtmäßigkeit dieser Behauptung ist es irrelevant, dass Israel die Kontrolle über das besetzte palästinensische Gebiet ausüben soll –was auch immer das Konzept der „Kontrolle“ angesichts der Terroranschläge aus diesem Gebiet bedeuten mag- oder dass die Angriffe nicht von außerhalb dieses Gebietes kommen. Im gleichen Ausmaß, in dem der IGH die Grüne Linie als Trennungslinie zwischen Israel und dem besetzten palästinensischen Gebiet betrachtet, muss er den Teil des Gebietes, aus dem die Terroranschläge kommen, als nicht zu Israel gehörend betrachten. Deshalb müssen Angriffe auf Israel, die von jenseits der Grünen Linie herrühren, Israel erlauben, sein Recht auf Selbstverteidigung gegen solche Angriffe auszuführen, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen dieser Selbstverteidigung mit der legitimen Durchführung dieses Rechtes übereinstimmen. Um also ein Urteil zu sprechen, d. h. um zu entscheiden, ob der Bau der Mauer als Ganzes oder in Teilen der Überprüfung standhält, müssen alle relevanten Fakten, die die Themen der Notwendigkeit und der Proportionalität betreffen, analysiert werden. Der IGH vermied es, diese wesentlichen Themen genauer zu untersuchen.

  7. In seiner Zusammenfassung der Entscheidung, nach der die Mauer Internationales Recht verletzt, sagt der IGH folgendes:
    Zusammenfassend sei gesagt, dass das Gericht angesichts des zur Verfügung stehenden Materials nicht überzeugt davon ist, dass der spezifische Verlauf, den Israel für die Mauer gewählt hat, nötig ist, um Sicherheit zu erreichen. Die Mauer entlang der gewählten Route und das damit verbundene Regime verletzen ernsthaft eine Reihe von Rechten der Palästinenser, die in diesem von Israel besetzten Gebiet leben. Und die Gesetzesübertretung, die aus der Route resultiert, kann nicht mit militärischer Dringlichkeit oder Forderung nach nationaler Sicherheit oder öffentlicher Ordnung gerechtfertigt werden. Der Bau einer solchen Mauer stellt folglich Verstöße Israels gegenüber mehreren seiner Verpflichtungen hinsichtlich des zutreffenden Internationalen Humanitären Rechts und Internationalen Menschenrechts dar.
    Das Gericht unterstützt diese Schlussfolgerung mit ausgedehnten Zitaten über wichtige juristische Auflagen und mit Beweismaterial, das sich auf das Leiden bezieht, das die Mauer entlang einiger Abschnitte ihres Verlaufs verursacht. Doch in dieser Schlussfolgerung scheitert der Gerichtshof darin, irgendwelche Fakten oder Beweismaterial zu benennen, die Israels Behauptungen, es handle sich um eine militärische Notlage oder um Erfordernisse für die nationale Sicherheit, widerlegen. Es ist wahr, dass der Gerichtshof in der Behandlung dieses Themas geltend macht, er ziehe seine Schlussfolgerung aus den Berichten, die er von der UNO erhalten hat. Es ist aber auch wahr, dass der Gerichtshof sich kaum auf die Berichte über Israels Position, die den UNO-Berichten angefügt waren, bezogen hat, wobei die Positionspapiere Israels das Material, auf das sich der Gerichtshof bezog, in Frage stellen. Stattdessen ist alles, was wir vom Gerichtshof erhalten haben, eine Beschreibung des Schadens, den die Mauer zufügt, und eine Diskussion über die Verletzung verschiedener Internationaler Rechte. Was fehlt, ist eine Untersuchung der Tatsachen, die vielleicht gezeigt hätte, warum die militärischen Notwendigkeiten, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung nicht mit der Mauer als Ganzes oder in Teilen in Verbindung gebracht werden können. Das Gericht sagt, es sei nicht „überzeugt“. Doch es versäumt aufzuzeigen, warum es nicht überzeugt ist. Deshalb ist die Schlussfolgerung des Gerichts nicht überzeugend.

  8. Es ist wahr, dass einige der Internationalen Humanitären Gesetze, die der Gerichtshof zitiert, keine Ausnahmen für militärische Notwendigkeiten zugestehen. Artikel 46 der Haager Regeln sagt, dass Privateigentum respektiert werden muss und nicht konfisziert werden darf. Der Generalsekretär der UNO beschreibt Israels Position zu diesem Thema im Anhang des UNO-Berichtes, der dem Gerichtshof vorlag, wie folgt: „Die israelische Regierung argumentiert: Es gibt keine Änderung bezüglich des Eigentums des Landes; Kompensation ist verfügbar für die Benutzung des Landes, für Ernteerträge oder für Schädigung des Landes; Anwohner können den Obersten Gerichtshof anrufen, um den Bau zu stoppen oder zu ändern, und es gibt keine Änderung bezüglich des Anwohnerstatus.“ Der Gerichtshof versagt darin, diese Argumente anzusprechen. Während diese israelischen Vorlagen nicht unbedingt entscheidend für die Angelegenheit sind, hätten sie doch vom Gerichtshof behandelt werden müssen. Man hätte dadurch Bezug nehmen müssen auf eine weitere Behauptung Israels –die der Gerichtshof als „Zusicherung Israels“ erwähnt hat-, nach der die Mauer nur vorübergehenden Status habe.

  9. Auch Paragraph 6 von Artikel 49 der Vierten Genfer Konvention gesteht keine Ausnahmen für militärische Notwendigkeiten oder Aspekte der Sicherheit zu. Er sagt, dass die Besatzungsmacht Teile ihrer Bevölkerung nicht in das besetzte Gebiet deportieren oder transferieren soll. Ich stimme damit überein, dass diese Bedingung auf die israelischen Siedlungen in der Westbank angewandt werden kann und dass die Existenz dieser Siedlungen Artikel 49, Paragraph 6 verletzt. Es folgt, dass die Segmente der Mauer, die von Israel gebaut werden, um seine Siedlungen zu schützen, eo ipso eine Verletzung Internationaler Rechte sind. Wenn man darüber hinaus das sichtbar große Elend sieht, dem die palästinensische Bevölkerung in und um die Enklaven, die durch diese Segmente der Mauer entstehen, ausgesetzt ist, zweifle ich ernsthaft daran, dass die Mauer hier im erforderlichen Verhältnis zur Sicherheit der israelischen Bevölkerung steht.

  10. Noch ein abschließendes Wort zu meiner Position, warum der Gerichtshof den Fall hätte ablehnen sollen. Es könnte argumentiert werden, dass das Gericht viele wesentliche Fakten Israels bezüglich des Baus der Mauer nicht erwähnt hat, weil Israel sie nicht präsentiert hat, womit das Gericht Recht habe, sich vor allem auf die gelieferten Berichte der Vereinten Nationen zu beziehen. Diese These wäre richtig, wenn es sich hier nicht um ein beratendes Gutachten handeln würde, sondern wenn der Gerichtshof einen kontroversen Fall zu behandeln hätte, bei dem jede Partei ihr Beweismaterial für die abgegebenen Behauptungen liefern müsste. Doch dieses Vorgehen trifft für ein beratendes Gutachten nicht zu. Mit der Anerkennung des Gerichts, dass Israels Einverständnis zu diesem Verfahren nicht nötig sei, hatte Israel keine rechtliche Verpflichtung, an diesem Verfahren teilzunehmen oder Beweismaterial anzufügen, das seine Behauptung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Mauer unterstützte. Ich habe meine eigene Ansicht darüber, ob es tatsächlich weise war, dass Israel nicht die erforderlichen Informationen geliefert hat. Doch es ist nicht an mir, diese Frage zu entscheiden. Tatsache bleibt, dass Israel hier keine Verpflichtung hatte. Der Gerichtshof darf deshalb keine nachteiligen Schlussfolgerungen aus Israels Entscheidung, dieses Material nicht zu liefern, ziehen. Ohne selbst ausführliche Erkundigungen einzuholen, darf er auch nicht annehmen, dass das ihm vorliegende Informations- und Beweismaterial ausreicht, um jede seiner weitreichenden Schlussfolgerungen zu stützen.

*Anmerkung der HC-Redaktion: Es handelt sich hierbei um eine Zusammenfassung der Stellungnahme von Richter Buergenthal. Dies ist keine vollständige Übersetzung, sondern soll lediglich dazu dienen, um das Gesamtbild der vom Richter vertretenen Meinung wiederzugeben. Der Originaltext von Richter Buergenthal findet sich Online, unter "Declaration of Judge Buergenthal ".
english: opinion_declaration_buergenthal

Wir danken Daniela Marcus für Ihre Hilfe bei der Übersetzung und Zusammenstellung dieser Ausschnitte.

Kommentar:
Absurdes Theater in der UNO?

Das Ja Deutschlands zur UN-Resolution über das "Mauergutachten" steht dem Kampf um Recht und Freiheit vollständig entgegen...

hagalil.com 20-07-2004

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